Umschreibung / Anerkennung ausländischer Führerscheine

Das Thema Umschreibung ( Anerkennung der Fahrerlaubnis) oder Neuerwerb ist sehr vielseitig und sehr komplex. Ich möchte hier versuchen, den Durchblick zu erleichtern und besser nachzuvollziehen.

Kein Wohnsitz im Bundesgebiet

Für Besucher der Bundesrepublik und durch ihr Reisende gilt: Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.

Mit Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet

Begründet der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (d.h. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.

Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten (§ 29 Abs. 1 FeV).

Umschreibung ausländischer Führerscheine

Sofern der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, unterliegt er dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Dabei spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, entscheidend ist allein der ordentliche Wohnsitz.

 

Achtung: Ausländische Führerscheine werden in Deutschland zur Umschreibung unterschiedlich anerkannt...

Zu unterscheiden sind hierbei drei Gruppen von Ausstellungsstaaten ausländischer Führerscheine:

  • Führerscheine aus EU-/EWR-Mitgliedsstaaten (Umschreibung bei Wohnsitzbegründung in Deutschland nicht notwendig)

    Hierbei handelt es sich um Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder um Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gültige Führerscheine aus diesen Staaten werden in Deutschland unbeschränkt, d.h. im Umfang der ausländischen Fahrberechtigung anerkannt und brauchen auch bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland nicht umgeschrieben werden.

    Auflagen zur EU-/EWR-Fahrerlaubnis (z.B. „Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe“) sind auch im Inland zu beachten (§ 28 Abs. 1 FeV).

    Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gelten auch für die entsprechenden EU-und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an ( § 28 Abs. 3 FeV).

    Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unterliegen den inländischen Bestimmungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sowie den Beschränkungen hinsichtlich der Geltungsdauer von LKW- und Kraftomnibus-Klassen gem. § 23 FeV.

  • Führerscheine aus Staaten gem. Anlage 11 FeV („Listenstaaten“) (Umschreibung erforderlich)

    In der "berühmten" Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Führerscheine in Deutschland zur Umschreibung anerkannt werden. Führerscheine (bestimmter Klassen) aus diesen „Listenstaaten“ können in Deutschland zumeist prüfungsfrei umgeschrieben werden.

    Wichtigste Voraussetzungen für die Aufnahme von Staaten in diese Liste ist, daß die dortige Fahrausbildungsqualität den Verhältnissen in den EU-Staaten gleichzusetzen ist und eine Anerkennung und Umschreibung deutscher Führerscheine im jeweiligen Listenstaat umgekehrt ebenfalls möglich ist („Gegenseitigkeit“). Die Staatenliste wird ständig fortgeschrieben.

  • Führerscheine aus sonstigen Staaten („Drittstaaten“) (Umschreibung erforderlich)

    Führerscheine aus allen anderen Staaten können zwar prinzipiell ebenfalls in Deutschland umgeschrieben werden, im Unterschied zu denen aus „Listenstaaten“ wird hierbei jedoch eine theoretische und praktische Prüfung in einer Fahrschule abverlangt. Von der Fahrausbildung ist der Inhaber zwar grundsätzlich befreit, diese ist aber in den meisten Fällen zur Erhöhung der Erfolgsaussichten anzuraten.

 

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Alle Details und eine tabellarische Übersicht aller Staaten findest Du in dem folgenden PDF Dokument:

Ausländische Fahrerlaubnisklassen.pdf

 

Quelle und Link:

Quelle: Verkehrsportal, FeV, StVG
www.verkehrsportal.de